Wichtige Entwicklungen im deutschen Zuwanderungsrecht
Den deutschen Arbeitgebern fehlen Hunderttausende von Arbeitskräften. IT und Technologie, medizinische Versorgung, Technik und Logistik gehören zu den am stärksten betroffenen Branchen.
Um auf den Fachkräftemangel in Deutschland zu reagieren, hat die derzeitige Bundesregierung eine Reform der bestehenden Zuwanderungsgesetze zu einer wichtigen Priorität gemacht.
Mit ihrer Mehrheit im Parlament wurden im vergangenen Sommer im Bundestag Änderungen des Fachkräftezuwanderungsgesetzes verabschiedet. Diese Änderungen, die die Hürden für die Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Beschäftigung und Ausbildung senken, sollten in drei Phasen ab November letzten Jahres in Kraft treten.
Die ersten Änderungen, die am 18. November 2023 in Kraft treten, betreffen hauptsächlich die Bedingungen für die Erteilung der Blauen Karte EU, dem europäischen Pendant zur Green Card der USA. Sie eröffnen einem größeren Personenkreis die Möglichkeit, eine Blaue Karte EU zu erhalten, und zwar durch die folgenden Merkmale:
– Niedrigere Jahresbruttogehaltsschwelle für die Erteilung der EU Blue Card: 41.041,80 € brutto für die sogenannten Engpassberufe und 45.300 € für alle anderen Berufe [Ein Engpassberuf ist ein Beruf mit Fachkräftemangel].
– IT-Spezialisten können eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie keinen Hochschulabschluss haben, aber mindestens drei Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können
– Die Liste der Engpassberufe für die Blaue Karte EU wurde u. a. um die Bereiche Krankenpflege und Hebammenwesen, Zahnmedizin, Pharmazie, Kinderbetreuung und Logistik erweitert. Ursprünglich wurde die Blue Card nur in folgenden Berufen erteilt: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin
– die Aufhebung der Beschränkung, dass Personen nur auf der Grundlage der mit der Berufsqualifikation erworbenen Fähigkeiten arbeiten dürfen. Dies bedeutet, dass die Bewerber bei der Arbeitssuche nicht auf Tätigkeiten beschränkt sind, die mit ihren Qualifikationen in Zusammenhang stehen
– Lockerung der Anforderungen für die Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten
Am 1. März 2024 trat eine Reihe neuer Änderungen in Kraft. Diese sind:
– Verbesserung der Voraussetzungen für die Erteilung der Einreise nach Deutschland zum Zweck der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für Antragsteller zur vollen Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikationen
– Erteilung eines Einreisevisums zum Zweck der Durchführung einer Qualifikationsanalyse in Deutschland zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation
– Erweiterung der Möglichkeiten für die Beschäftigung von Personen mit hoch entwickelten praktischen Berufskenntnissen aus Drittstaaten. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller über einen anerkannten Berufsabschluss oder einen Hochschulabschluss verfügen. Im Falle einer beruflichen Qualifikation ist eine Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erforderlich. Darüber hinaus müssen die Bewerber über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in dem angestrebten Beruf verfügen.
– Für IT-Spezialisten wird der Zugang zum Arbeitsmarkt weiter erleichtert, indem die erforderliche Berufserfahrung von drei auf zwei Jahre reduziert wird.
Eine berufliche Qualifikation oder ein Hochschulabschluss ist weiterhin nicht erforderlich.
– Sprachkenntnisse sind für die Visumerteilung nicht mehr erforderlich.
– Erweiterung der Einreise- und Aufenthaltsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Lehrstellensuche: Anhebung des Höchstalters von 25 auf 35 Jahre, Senkung der deutschen Sprachanforderungen auf das Niveau B1, Anhebung der maximalen Aufenthaltsdauer von sechs auf neun Monate und die Möglichkeit einer Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden für Inhaber der Aufenthaltserlaubnis
– Auszubildende können nun eine Nebentätigkeit von bis zu 20 Stunden pro Woche aufnehmen
– Beschäftigung von Berufskraftfahrern: Die Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten soll vereinfacht werden. So wird nicht mehr geprüft, ob der Bewerber den erforderlichen EU- oder EWR-Führerschein und die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation besitzt.
Die dritte Phase der Reform des Zuwanderungsrechts wird am 1. Juni 2024 in Kraft treten und Folgendes beinhalten:
– Einführung der „Chancenkarte“, die es Arbeitssuchenden ermöglicht, zur Arbeitssuche nach Deutschland zu kommen. Voraussetzung ist, dass die ausländischen Qualifikationen der Bewerber voll anerkannt werden und sie somit als „Fachkräfte“ im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts gelten. Andere Bewerber müssen über einen ausländischen Hochschulabschluss, eine mindestens zweijährige Berufsausbildung und Grundkenntnisse in Deutsch (Niveau A1) oder Englisch (Niveau B2)
– Die Erteilung der Chancenkarte erfolgt nach einem Punktesystem. Punkte werden für Kriterien wie die Anerkennung von Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter, Verbindungen zu Deutschland und das Potenzial von mitreisenden Partnern oder Ehegatten vergeben. Antragsteller müssen mindestens sechs Punkte erreichen, um eine Opportunity Card zu erhalten.
– Die Opportunitätskarte wird für maximal ein Jahr ausgestellt, sofern der Inhaber in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in diesem Zeitraum zu bestreiten. Sie erlaubt es dem Inhaber, während seines Aufenthalts in Deutschland ein Probearbeiten oder eine Nebentätigkeit von maximal 20 Stunden pro Woche auszuüben.
Femi Awoniyi